Konditionen
Kosten
Mediation Berlin
Unsere Preise sind marktüblich und fair:
140 Euro pro Sitzung mit einer Mediatorin, 200 Euro mit zwei Mediatorinnen. Dies beinhaltet unser Honorar, Steuern und Raumkosten.
Eine Mediation erfordert üblicherweise 3 bis 6 Sitzungen à 90 Minuten.
Online-Mediation
Hier fallen selbstverständlich die Raumkosten weg, so dass wir online-Mediation günstiger anbieten- in einem für Mediationszwecke geeigneten Online-Konferenz-System.
Solidaritätssystem
Unternehmen und finanziell stabile Organisationen bitten wir um 180 Euro pro Sitzung und Mediatorin. So unterstützen Sie günstigere Preise für Menschen und Organisationen, die sich die Standardpreise nicht leisten können.
Zu teuer?
Wir möchten Mediation für alle zugänglich machen. Falls Sie gerne mit uns arbeiten möchten, aber sich unseren Standardsatz nicht leisten können: Kontaktieren Sie uns gerne für individuelle Lösungen.
Kostenlose Mediation in Berlin?
Wir empfehlen die Konfliktagentur.
Kontakt
Sie können uns unter [email protected] erreichen. Wir verteilen die Fälle intern nach Kapazität und Passung, und eine von uns meldet sich zeitnah für ein erstes Beratungsgespräch bei Ihnen. Im weiteren Verlauf haben Sie dann eine feste Ansprechpartnerin.
Wo?
Hauptsächlich bieten wir Mediation in Berlin an. Gerne kommen wir auch zu Ihnen ins Büro. Auch Online-Mediation ist in vielen Fällen möglich.
Vereinbaren Sie einfach ein kostenloses Vorgespräch mit uns.
Verschwiegenheitspflicht
Das deutsche Mediationsgesetz definiert in § 4 die Verschwiegenheitspflicht für Mediator*innen wie folgt:
Der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nicht, soweit
1. die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich ist,
2. die Offenlegung aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) geboten ist, insbesondere um eine Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden, oder
3. es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.